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BGB § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

BGB § 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen

[ Auszug: (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu su ... ]